Gemeindeordnung der Kath. Kirche Niederglatt
Die Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Niederglatt erlässt gestützt auf Art. 61 lit. a, 66 und 71 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und in Anwendung des kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (GG) als Gemeindeordnung:
I. Grundlagen
Art. 1: Geltungsbereich
Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Katholischen Kirchgemeinde Niederglatt sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe.
Art. 2: Gebiet
Die Kirchgemeinde Niederglatt umfasst das Gebiet der Ortsgemeinde Niederglatt sowie den Weiler Glattmühle.
Art. 3: Organisation
Die Kirchgemeinde Niederglatt organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Bürgerschaft ;
b) der Kirchenverwaltungsrat ( KVR)
c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK).
Art. 4: Aufgaben
Die Kirchgemeinde erfüllt die ihr durch die Verfassung und durch Dekrete des Katholischen Konfessionsteils zugewiesenen Aufgaben. Die Kirchgemeinde kann weitere Aufgaben übernehmen.
Die Kirchgemeinde kann mit andern Kirchgemeinden Vereinbarungen über die Erfüllung von Aufgaben abschliessen und mit andern Gemeinwesen sowie mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 5: Amtliche Bekanntmachungen
Amtliches Publikationsorgan der Kirchgemeinde Niederglatt ist der Allgemeine Anzeiger.
Amtliche Mitteilungen werden im Anschlagkasten bei der Kirche veröffentlicht.
II. Bürgerschaft
Art. 6: Wahlen an der Urne
Die Bürgerschaft wählt an der Urne:
a) drei Mitglieder des KVR
b) den Präsidenten oder die Präsidentin des KVR
c) drei Mitglieder der GPK.
Der (KVR) kann nichtamtliche Stimmzettel erstellen und verteilen lassen (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 des kantonalen Gesetzes über die Urnenabstimmungen).
Ersatzwahlen in das Kollegium während der Amtsdauer werden geheim an der Bürgerversammlung vorgenommen.
Ersatzwahlen in den Kirchenverwaltungsrat und in die Geschäftsprüfungskommission während der Amtsdauer werden offen an der Bürgerversammlung vorgenommen. Im Einzelfall kann die Mehrheit der Stimmenden Urnenwahl beschliessen.
Art. 7: Bürgerschaftsbeschlüsse (offene Abstimmung)
Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:
a) die Gemeindeordnung;
b) die Wahl des Pfarrers;
c) die Genehmigung der Jahresrechnung mit Fond- und Stiftungsverwaltung;
d) den Voranschlag und den Steuerfuss;
e) die Errichtung und Aufhebung von Seelsorgestellen im Einvernehmen mit dem Bischof;
f) einmalige, neue Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.-- oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 2'000.--
g) den Erwerb von Grundeigentum zu einem Preis von mehr als Fr. 10'000.--;
h) die Veräusserung von Grundeigentum, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigen;
i) die Gewährung von Nachtragskrediten, wenn die ausserordentliche Kreditvollmacht des KVR überschritten wird;
k) Initiativbegehren;
l) weitere Geschäfte, die ihr das Gesetz zuweist.
Art. 8: Bürgerschaftsbeschlüsse (Urnenabstimmung)
Die Bürgerschaft stimmt an der Urne ab über:
a) Referendumsbegehren;
b) Geschäfte, welche die Bürgerversammlung der Urnenabstimmung unterstellt .
Art. 9: Referendum
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Massgebend ist die Anzahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des KVR. Das Begehren muss dem KVR innert 30 Tagen seit Beginn der Referendumsfrist eingereicht werden.
Die Urnenabstimmung ist innert 60 Tagen nach der Einreichung des Begehrens durchzuführen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 36 und 121 bis 123 GG).
Art. 10: Initiative
Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Das Begehren muss dem KVR innert zwei Monaten nach der Veröffentlichung mit den Unterschriften eingereicht werden. Das Begehren ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Bürgerschaft zur Abstimmung vorzulegen. Der KVR kann einen Gegenvorschlag unterbreiten; in diesem Fall verlängert sich die Frist um drei Monate. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes ( Art. 124 bis 126 GG).
III. Bürgerversammlung
Art. 11: Einberufung
Die Bürgerversammlung wird einberufen:
a) zur Behandlung der Rechnungsgeschäfte;
b) auf Beschluss des KVR ;
c) auf Beschluss der Bürgerschaft .
Art. 12: Protokollführung
Zur Protokollführung können technische Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 13: Unterlagen
Der KVR stellt den Stimmausweis und die Unterlagen allen Stimmberechtigten zu.
IV. Kirchenverwaltungsrat
Art. 14: Zusammensetzung
Der KVR setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern. Der Pfarrer ist von Amtes wegen Mitglied des KVR. Ist das Pfarramt nicht besetzt, nimmt der Pfarrverweser mit beratender Stimme an den Sitzungen des KVR teil.
Art. 15: Aufgaben
Der KVR erfüllt die ihm durch Verfassung und Dekrete übertragenen sowie die nachstehenden Aufgaben:
a) die Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin:
b) die Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen für die Urnenabstimmungen und Bürgerversammlungen;
c) die Wahl des Pflegers oder der Pflegerin, des Aktuars oder der Aktuarin sowie weiterer Beauftragter;
d) die Bestellung von Kommissionen;
e) die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen, Sitzungsgelder und Amtsbürgschaften;
f) die Information der Oeffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
g) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit andern Kirchgemeinden und privaten Organisationen;
h) die Erteilung der Prozessvollmacht;
i) die weiteren Aufgaben, für die weder die Bürgerschaft noch ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 16: Ausserordentliche Kreditvollmacht
Für unvorhersehbare, im Voranschlag nicht enthaltene Aufwendungen steht dem KVR ein Kredit von bis zu Fr. 20'000.-- pro Fall zur Verfügung. Die Summe der unvorhersehbaren Aufwendungen darf jährlich den Betrag von Fr. 40'000.-- nicht überschreiten.
V. Geschäftsprüfungskommission
Art. 17: Zusammensetzung und Aufgaben
Die GPK besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Sie erfüllt die ihr nach Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18: Ergänzendes Recht
Im übrigen gilt das kantonale Gemeindegesetz, soweit der Konfessionsteil keine abweichende Regelung trifft.
Art.19: Vollzugsbeginn
Diese Gemeindeordnung tritt durch Beschluss der Bürgerschaft und nach Genehmigung durch den Administrationsrat in Kraft. Die Gemeindeordnung vom 8. April 1983 mit Nachtrag vom 27. März 1992 wird dadurch aufgehoben.
Art. 20: Aenderung der Gemeindeordnung
Diese Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit geändert werden, Art. 14 Abs. 1 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer.
Von der Bürgerschaft der Katholischen Kirchgemeinde Niederglatt an der Bürgerversammlung vom 18. März 2004 angenommen. Vom Katholischen Administrationsrat genehmigt am .................. .